Sicherheitsüberprüfung
Notwendig für die Arbeit mit Verschlusssachen
Im Rahmen Ihrer Tätigkeit im Bundesverwaltungsamt ist es unter Umständen erforderlich, dass Sie Zugang zu Verschlusssachen erhalten. Dies sind Informationen und Vorgänge, die im öffentlichen Interesse geheim zu halten und vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen sind. In diesen Fällen ist eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erforderlich.
Wenn Sie eine sicherheitsrelevante Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen Sie der Durchführung einer SÜ zustimmen. Zur Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung müssen die Betroffenen eine Sicherheitserklärung ausfüllen. Dazu sind u. a. Angaben zur Person, zum bisherigen Lebensweg, zu Auslandsaufenthalten und zu weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen. Auf der Grundlage dieser Angaben übermittelt die/der Geheimschutzbeauftragte des Bundesverwaltungsamtes die Sicherheitserklärung an das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dies dient der Bewertung des individuellen Sicherheitsrisikos.
Es gibt 3 Stufen der Sicherheitsüberprüfung:
- SÜ 1: Eine einfache Sicherheitsüberprüfung
- SÜ 2: Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung
- SÜ 3: Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Falls Sie die sicherheitsempfindliche Tätigkeit längere Zeit ausüben wollen, müssen Sie einer Wiederholung der SÜ in der Regel nach fünf Jahren zustimmen.
Je nach Stufe müssen auch Ihnen nahestehende Personen mit deren Einverständnis befragt werden, um zu prüfen, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Daher können auch bei diesen Personen vorliegende Erkenntnisse zu einem negativen Ergebnis der SÜ führen.
Ein Sicherheitsrisiko kann sich beispielsweise aus Zweifeln an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ergeben. Auch eine besondere Gefährdung, wie die Besorgnis der Erpressbarkeit und Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste fließt in die Bewertung mit ein.
Besonders Personen mit verwandtschaftlichen Beziehungen in Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG) stehen im Fokus, da sie bei Ansprachen erpressbar sein können. Auch häufige Reisen sowie Brief- und Mailverkehr oder der Besitz einer aktuellen oder ehemaligen Staatsangehörigkeit kann das Interesse ausländischer Nachrichtendienste steigern. Bitte beachten Sie, dass nicht nur Sie selbst, sondern auch Angehörige aus oder mit Beziehungen in Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko betroffen sein können! Als Konsequenz derartiger Anbahnungsversuche und Beziehungen könnten Sie sich im schlimmsten Falle strafbar machen (§ 99 StGB, geheimdienstliche Agententätigkeit)! Der Geheimschutzbeauftragte sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz bieten Beratung und Sensibilisierung für derartige Sachverhalte an. Individuell erhöhte Risiken für nachrichtendienstliche Anbahnungs- und Werbungsversuche können bewertet und Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.
Sollten Sie vorab Fragen oder Bedenken zur SÜ haben, wenden Sie sich bitte frühzeitig an die Geheimschutzbeauftragte Person des Bundesverwaltungsamt: geheimschutzbeauftragter@bva.bund.de
Reisebeschränkungen für sicherheitsüberprüfte Mitarbeitende
Mitarbeitende, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung ausüben, müssen Reisen in gewisse Länder mit Sicherheitsbedenken schriftlich, grundsätzlich spätestens 14 Tage vor der Reise, der Geheimschutzbeauftragten Person anzeigen, damit die oder der Reisende über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen im Reiseland unterrichtet werden kann. Selbst wenn Sie die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben, besteht die Anzeigepflicht für den Zeitraum von 12 Monaten fort.
Weitere Informationen zur Sicherheitsüberprüfung finden Sie u. a. auf der Internetseite des Verfassungsschutzes
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Stand 26.03.2025